OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.09.2004
3 M 140/04
Normen:
LBauO MV § 6 Abs. 5, 14, 15 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 484
UPR 2005, 158
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 280/04

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.09.2004 (3 M 140/04) - DRsp Nr. 2006/2002

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3 M 140/04

DRsp Nr. 2006/2002

»Zwischen zwei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Erholung und der Verwirklichung der Privatsphäre dienen, kann in einem Sondergebiet Fremdenverkehr grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 5 LBauO MV keine unter den allgemeinen gesetzlichen Abstandsflächentiefen liegende Tiefe von Abstandsflächen gestaltet werden.«

Normenkette:

LBauO MV § 6 Abs. 5, 14, 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Bau einer Mutter-Kind-Kurklinik erteilt hat.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in der St.straße 10 in B. (Flurstück 117 der Flur 2 der Gemarkung B.). Auf den östlich benachbart liegenden Flurstücken 116 und 115 will die Beigeladene eine Mutter-Kind-Klinik errichten. Ausweislich des Lageplans zum Bauantrag hält das bauliche Vorhaben der Beigeladenen zum Flurstück 117 einen Grenzabstand zwischen 3,00 und 3,36 m ein. Zum Flurstück 117 hat das bauliche Vorhaben eine Wandhöhe von 6,88 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 45 Grad haben. Zum Flurstück 117 soll das Vorhaben vier Dachgauben ohne Balkon haben. Im zweiten Dachgeschoss findet sich ein aus dem Dach herausstehender Ausbau, der bei einer Gesamtlänge des Gebäudes von 25,00 m vermutlich 13,10 m lang ist.