OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.02.2005
3 M 185/04
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; LBauO M-V § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 48 Abs. 9 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 84
UPR 2005, 455
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 954/04

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.02.2005 (3 M 185/04) - DRsp Nr. 2005/19172

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3 M 185/04

DRsp Nr. 2005/19172

»1. Ein öffentlicher Parkplatz als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln. 2. Ob ein solcher öffentlicher Parkplatz die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt, kann nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt werden.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; LBauO M-V § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 48 Abs. 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Bau eines Parkplatzes erteilt hat.

Die Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 12.09.2002 bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für den "Neubau eines Parkplatzes Ecke S.-K.-Straße/R.straße" in S. Der Bauantrag umfasst einen so genannten Erläuterungsbericht.

Zur "Notwendigkeit der Baumaßnahme" enthält der Erläuterungsbericht folgende Aussage:

"Um dem Parkdruck im Innenstadtbereich der Stadt S. Folge zu leisten, hat die Stadt beschlossen, die derzeitig brach liegende Fläche im Einmündungsbereich der S.-K.Straße/R.straße als Parkplatz auszubauen.