OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.02.2003
3 M 35/02
Normen:
LBauO M-V § 60 Abs. 1 ; LBauO M-V § 61 Abs. 1 ; LBauO M-V § 79 Abs. 1 S. 2 ; LWaldG M-V § 20 ; LWaldG M-V § 48 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 387
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1829/01

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.02.2003 (3 M 35/02) - DRsp Nr. 2008/6982

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 3 M 35/02

DRsp Nr. 2008/6982

»1. Die LBauO M-V geht von einer grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde aus. Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - mögen sie auch außerhalb der LBauO M-V normiert sein - rechtfertigt die Vollzugszuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn nicht ausdrücklich spezialgesetzlich etwas anderes angeordnet ist. 2. Die Zuständigkeit der Forstbehörde für die Überwachung der Einhaltung des § 20 S. 1 LWaldG M-V ergibt sich aus § 48 Abs. 4 S. 1 LWaldG M-V. Dieser Vorschrift kann keine abschließende, die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde ausschließende Regelung entnommen werden. 3. Die Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde scheitert nicht an der den Antragstellern fiktiv erteilten Baugenehmigung; die Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung (so auch OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -) und ersetzt die fehlende waldrechtliche Genehmigung mithin nicht.«

Normenkette:

LBauO M-V § 60 Abs. 1 ; LBauO M-V § 61 Abs. 1 ; LBauO M-V § 79 Abs. 1 S. 2 ; LWaldG M-V § 20 ; LWaldG M-V § 48 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung.