Die Beteiligten streiten um den Umfang der Genehmigungsfähigkeit einer Außenbereichssatzung der amtsangehörigen Gemeinde N.
Am 26.08.1993 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde die "Satzung über die Bestimmung von Vorhaben in dem bebauten Bereich K.-A." als Außenbereichssatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB -MaßnG. Die von der Satzung erfassten Grundstücke liegen an einer von der Bundesstraße 96 abzweigenden Straße, die um ein kleineres Gewässer herum und später auf die Bundesstraße zurückführt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren im räumlichen Geltungsbereich der Satzung fünf Wohngebäude vorhanden, ein sechstes Wohngebäude ist später errichtet worden.
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