OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.10.2000
3 L 306/98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 351
UPR 2001, 456
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 7/94

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.10.2000 (3 L 306/98) - DRsp Nr. 2002/3420

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 3 L 306/98

DRsp Nr. 2002/3420

»1. Bei der dünnen Besiedlung des ländlichen Raums in Vorpommern kann nach den örtlichen Gegebenheiten eine Wohnbebauung von einigem Gewicht bei fünf Häusern noch angenommen werden. 2. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung darf nicht über die vorhandene Bebauung hinausgreifen. 3. Eine Außenbereichssatzung darf nicht zur Folge haben, dass im Falle der Bebauung der von ihr erfassten Grundstücke ein Ortsteil entsteht.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Genehmigungsfähigkeit einer Außenbereichssatzung der amtsangehörigen Gemeinde N.

Am 26.08.1993 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde die "Satzung über die Bestimmung von Vorhaben in dem bebauten Bereich K.-A." als Außenbereichssatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB -MaßnG. Die von der Satzung erfassten Grundstücke liegen an einer von der Bundesstraße 96 abzweigenden Straße, die um ein kleineres Gewässer herum und später auf die Bundesstraße zurückführt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren im räumlichen Geltungsbereich der Satzung fünf Wohngebäude vorhanden, ein sechstes Wohngebäude ist später errichtet worden.