OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.2004
3 K 31/03
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 (a.F) ; VwGO § 47 Abs. 5 (a.F.) ;
Fundstellen:
NuR 2005, 795
UPR 2005, 398

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.2004 (3 K 31/03) - DRsp Nr. 2005/19174

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 31/03

DRsp Nr. 2005/19174

»1. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger die zivilrechtliche Berechtigung zur Realisierung des Vorhabens auf den dafür vorgesehenen Flächen haben. 2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger objektiv zur Verwirklichung des Vorhabens in der Lage sein und die Gemeinde diese Leistungsfähigkeit in geeigneter Weise überprüft haben. 3. Ein Durchführungsvertrag verstößt gegen § 12 Abs. 1 BauGB, wenn er keine fristgebundene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Stellung eines Bauantrages enthält. 4. § 6 Abs. 15 LBauO M-V setzt die ordnungsgemäße planerische Abwägung der Festsetzung eines Bebauungsplans für die verringerte Abstandsfläche voraus.«

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 (a.F) ; VwGO § 47 Abs. 5 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der "1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Gr.-Hotel U. (vormals M. Ba. Seebadhotel B.)". Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst u.a. die Flurstücke 92, 95 und 96 der Flur 4 der Gemarkung B.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flurstücke 81 und 88 der Flur 3 der Gemarkung B. Auf den Grundstücken sind Gebäude errichtet, in denen die Antragstellerin ein Hotel betreibt.