OVG Münster - Beschluß vom 09.09.1994
11 B 1447/94
Normen:
BauO NW § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; AEG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1327/94

OVG Münster - Beschluß vom 09.09.1994 (11 B 1447/94) - DRsp Nr. 1998/7431

OVG Münster, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 11 B 1447/94

DRsp Nr. 1998/7431

»1. Auf die bahnfremde Nutzung einer zu einem öffentlichen Güterbahnhof der Deutschen Bahn gehörenden Ladestraße zur Durchführung von Floh- und Jahrmärkten ist das formelle und materielle Bauordnungsrecht nicht anwendbar. 2. Zum Umfang der Eigenüberwachung der Betriebsanlagen der Deutschen Bahn durch das Eisenbahn-Bundesamt.«

Normenkette:

BauO NW § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) § 3 Abs. 2 Nr. 6 ; AEG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt seit etwa 1990 an Samstagen und gelegentlich an Sonntagen aufgrund entsprechender Pachtverträge auf einer Teilfläche des Güterbahnhofs der Deutschen Bahn in H. einen sogenannten Flohmarkt. Soweit die Verantstaltungen auf Sonn- oder Feiertage fielen, hat sie der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach als Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung festgesetzt. Bei der benutzten Fläche handelt es sich um Ladestraßen zwischen Bahngleisen, die an den Wochenenden nicht genutzt werden, weil der Güterverkehr dann weitgehend ruht.