OVG Niedersachsen - 14.03.1997 (1 M 6589/96) - DRsp Nr. 1998/2973
OVG Niedersachsen, vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 1 M 6589/96
DRsp Nr. 1998/2973
»Ein Lehrlingsinternat ist als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.Zum Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung eines Lehrlingsinternats im allgemeinen Wohngebiet.Fehlende Stellplätze eines Vorhabens können einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indizieren.«