OVG Niedersachsen - 24.03.1997 (1 M 1463/97) - DRsp Nr. 1998/2972
OVG Niedersachsen, vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 1 M 1463/97
DRsp Nr. 1998/2972
»Eine Rechtssache weist auch dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist und die angefochtene Entscheidung nach der bisher erreichten Klärung des Sachverhalts Anlaß zu erheblichen Zweifeln gibt.«