OVG Niedersachsen - Beschluß vom 03.08.1999
5 M 2250/99
Normen:
Nds. SchulG § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 1 S. 1; NBG § 63; GG Art. 5 Abs. 3 ; BRRG § 126 Abs. 3 ;

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 03.08.1999 (5 M 2250/99) - DRsp Nr. 1999/11260

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 5 M 2250/99

DRsp Nr. 1999/11260

»1. Die Anweisung eines Schulleiters an eine Lehrerin, ihm für ein Fach in einer Klasse die von ihr gefertigte Unterrichtsplanung für die jeweilige Stunde, den Entwurf des ggf. geplanten Tafelbilds und ein Exemplar der Klassenarbeiten vorab zuzuleiten, ist kein Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt beschränkt sich auf den schulinternen Dienstbetrieb. 2. Zur Bindung von Lehrkräften (jedenfalls) an Weisungen des Schulleiters zwecks Schaffung einer Entscheidungsgrundlage für ggf. weitere gebotene Maßnahmen (hier: Vorlage von Unterrichtsplanung). 3. Keine aufschiebende Wirkung des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG eingelegten Widerspruchs gegen einen Nicht-Verwaltungsakt.«

Normenkette:

Nds. SchulG § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 1 S. 1; NBG § 63; GG Art. 5 Abs. 3 ; BRRG § 126 Abs. 3 ;

Gründe:

Der (verbliebene) Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und des Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), auf die er gestützt ist, liegen nicht vor.