OVG Niedersachsen - Beschluß vom 04.08.1999
1 M 2974/99
Normen:
BauGB § 35 ;
Fundstellen:
BRS 62, 465
BauR 2000, 364
UPR 2000, 399
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 39/99

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 04.08.1999 (1 M 2974/99) - DRsp Nr. 1999/11257

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 1 M 2974/99

DRsp Nr. 1999/11257

»Die Empfehlungen der VDI-Richtlinie 3471 beziehen sich auf Abstände der Tierhaltung zur Wohnbebauung und nicht zu Wohngrundstücken. Ein Schweinestall im Außenbereich ist nicht deshalb unzulässig, weil ein anderer Standort auf dem Baugrundstück den Nachbarn weniger beeinträchtigt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Reiterhof und Pension genießt gegenüber einem Schweinestall im Außenbereich keinen höheren Schutz als Wohnbebauung.«

Normenkette:

BauGB § 35 ;

Gründe:

Der Antragsteller, der auf dem "W-Hof" im Außenbereich von W einen landwirtschaftlichen Betrieb mit angeschlossenem Reiterhof und Pension unterhält, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Ferkelaufzuchtstall mit 1.440 Plätzen (36 GV) nach. Das Baugrundstück liegt auf der Nordseite der W Straße und östlich der Straße Eichenstrücken. Auf der Südseite der Wintermoorer Straße liegt westlich des Aueweges (Verlängerung der Straße E) der Betrieb des Antragstellers. Der Ferkelstall soll in einer Entfernung von 125 m vom Altenteilerhaus des Antragstellers errichtet werden, die übrigen Gebäude des Hofes liegen etwas weiter entfernt.