OVG Niedersachsen - Beschluß vom 05.02.1996
1 M 383/96
Normen:
NBauO §§ 7ff, 86;
Fundstellen:
BauR 1996, 531
UPR 1996, 319

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 05.02.1996 (1 M 383/96) - DRsp Nr. 1998/3190

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 1 M 383/96

DRsp Nr. 1998/3190

»Für die "Aufstockung" eines Flachdachbungalows mit einem geneigten Dach kann eine Befreiung von den Abstandsvorschriften zugelassen werden, wenn das Gebäude zulässigerweise mit geringerem Grenzabstand als heute erforderlich errichtet worden ist und die Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Aufstockung im Vergleich mit einer heute zulässigen Bebauung nicht ins Gewicht fällt.«

Normenkette:

NBauO §§ 7ff, 86;

Gründe:

Die Antragstellerin, die Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufstockung des südwestlich benachbarten Flachdachbungalows der Beigeladenen nach.

Der 1972 genehmigte Flachdachbungalow der Beigeladenen hält einen Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin von 2,5 m bei einer Länge von 16,6 m ein. Auch zur rückwärtigen Grenze hält das Haus der Beigeladenen nur den seinerzeitigen Mindestabstand von 2,5 m ein. Das Gebäude erscheint zum ... (nach Nordwesten) zweigeschossig, nach Südosten steigt das Gelände an, so daß die Südostseite des Hauses nur eingeschossig erscheint. Zum Grundstück der Beigeladenen liegt die Höhe des Flachdachbungalows nach den Bauzeichnungen zwischen 2,9 m an der Südostecke und 5,10 m an der Nordostecke.