Die Antragstellerin, die Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufstockung des südwestlich benachbarten Flachdachbungalows der Beigeladenen nach.
Der 1972 genehmigte Flachdachbungalow der Beigeladenen hält einen Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin von 2,5 m bei einer Länge von 16,6 m ein. Auch zur rückwärtigen Grenze hält das Haus der Beigeladenen nur den seinerzeitigen Mindestabstand von 2,5 m ein. Das Gebäude erscheint zum ... (nach Nordwesten) zweigeschossig, nach Südosten steigt das Gelände an, so daß die Südostseite des Hauses nur eingeschossig erscheint. Zum Grundstück der Beigeladenen liegt die Höhe des Flachdachbungalows nach den Bauzeichnungen zwischen 2,9 m an der Südostecke und 5,10 m an der Nordostecke.
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