OVG Niedersachsen - Beschluß vom 10.05.1994
1 M 1046/94
Normen:
NBauO § 89 ; VwGO § 80 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 208
BauR 1994, 611

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 10.05.1994 (1 M 1046/94) - DRsp Nr. 1998/3188

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 1 M 1046/94

DRsp Nr. 1998/3188

»Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann gerechtfertigt sein, wenn einer illegalen Baulichkeit eine besondere Nachahmungswirkung zukommt.«

Normenkette:

NBauO § 89 ; VwGO § 80 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Verfügung, durch die ihr die Beseitigung von baulichen Anlagen und von Anpflanzungen aufgegeben worden ist.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen, zwischen den Ortsteilen ... und ... des ... liegenden Wiesengrundstückes (Katasterbezeichnung: Gemarkung ... , Flur 9, Flurstück 37). Auf diesem weithin einsehbaren Grundstück befindet sich ein Teich mit einer Wasserfläche von ca. 5.000 m²; die Uferbereiche weisen teilweise großflächigere Röhricht- und Seggenbestände auf.