OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.04.2008
1 MN 58/08
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 61

OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.04.2008 (1 MN 58/08) - DRsp Nr. 2009/18765

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 1 MN 58/08

DRsp Nr. 2009/18765

1. Zur Normenkontrollantragsbefugnis eines Plannachbarn, wenn die Ausnutzungsmöglichkeiten durch die Planänderung erweitert werden. 2. Zur Frage, wann ein Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug gesetzt werden darf, wenn dieser heilbare Mängel aufweist. 3. Die abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 BauNVO muss im normativen Teil des Bebauungsplanes festgesetzt werden; es reicht nicht aus, wenn diese nur in der Planbegründung erläutert wird.

Gründe: