OVG Niedersachsen - Beschluß vom 15.10.1999
1 M 3614/99
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; BauGB §§ 8, 14, 36 ;
Fundstellen:
BRS 62, 527
BauR 2000, 73
DVBl 2000, 212
UPR 2000, 159
ZfBR 2000, 141
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 23.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 59/99

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 15.10.1999 (1 M 3614/99) - DRsp Nr. 2000/3757

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 1 M 3614/99

DRsp Nr. 2000/3757

»Die Veränderungssperre ist an das im Zeitpunkt ihres Erlasses verfolgte Plankonzept gebunden; ein Austausch der Planungsabsichten führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre. Die nach Landesrecht zur Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde zuständige Behörde ist befugt, sich über eine unwirksame Veränderungssperre hinwegzusetzen. Ob der Behörde bei der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde ein Ermessen zusteht, bleibt offen.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; BauGB §§ 8, 14, 36 ;

Gründe:

Die Antragstellerin sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für einen Sauenstall am Ortsrand von S nach.