OVG Niedersachsen - Beschluß vom 16.06.1999
1 M 2042/99
Normen:
VwGO § 80a;
Fundstellen:
BRS 62, 798
UPR 2000, 156
ZfBR 2000, 70 (Ls)
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 06.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 5/99

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 16.06.1999 (1 M 2042/99) - DRsp Nr. 1999/11248

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 1 M 2042/99

DRsp Nr. 1999/11248

»Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegenüber dem Bauherrn zur Sicherung der Rechte des Nachbarn stellt keinen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung dar, sondern eine Maßnahme der Vollstreckung, und ist daher mit der Beschwerde anfechtbar. Durch die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO unmittelbar gegenüber dem beigeladenen Bauherrn wird die Bauaufsichtsbehörde (als Antragsgegner) nicht beschwert.«

Normenkette:

VwGO § 80a;

Gründe:

Mit dem angegriffenen Beschluss drohte das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen ein Zwangsgeld in Höhe von

1.500,-- DM