OVG Niedersachsen - Beschluß vom 18.02.1994
1 M 5097/93
Normen:
NBauO § 89 ; VwVfG § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 210
BauR 1994, 613
UPR 1994, 360

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 18.02.1994 (1 M 5097/93) - DRsp Nr. 1998/3197

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 1 M 5097/93

DRsp Nr. 1998/3197

»1. Eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzung - hier: ein Modellflugplatz im Außenbereich - darf nicht ohne weiteres untersagt werden, wenn vor Aufnahme der Nutzung ein Genehmigungsantrag eingereicht worden ist und dem Antragsteller nur die Genehmigungsfreiheit der Nutzung nach dem Luftverkehrsrecht mitgeteilt wird, eine Bescheidung des Bauantrags aber unterblieben ist. 2. Ist eine Nutzung über Jahrzehnte "unter den Augen der Bauaufsicht" unbeanstandet geblieben und sind neben der Baugenehmigung erforderliche parallele Genehmigungen für besondere Veranstaltungen erteilt worden, setzt ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde besondere Ermessenserwägungen voraus.«

Normenkette:

NBauO § 89 ; VwVfG § 39 Abs. 1 ;

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbotes, einen Modellflugplatz und die dort errichteten Baulichkeiten zu nutzen.