OVG Niedersachsen - Beschluß vom 19.08.1999
1 M 2711/99
Normen:
BauGB § 35 ; BImSchG § 3, § 22 ;
Fundstellen:
BRS 62, 469
UPR 2000, 80
Vorinstanzen:
VG Lüneburg - 2. Kammer - 21.05.99 - 2 B 27/99 ,

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 19.08.1999 (1 M 2711/99) - DRsp Nr. 2000/52

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 1 M 2711/99

DRsp Nr. 2000/52

»Die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch die in der Stallluft einer Intensivtierhaltung (hier eines Hähnchenmaststalles) enthaltenen Mikroorganismen, Stäube und Endotoxine lässt sich angesichts des derzeitigen Forschungsstandes nicht zuverlässig einschätzen. In einer Entfernung von 180 m vom Stall ist außerhalb der Hauptwindrichtungen nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren zu rechnen.«

Normenkette:

BauGB § 35 ; BImSchG § 3, § 22 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller, der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Hähnchenmaststall - Typ Louisiana - für 39.500 Geflügelplätze nach, der einen Abstand von 184 m zu dem südlich gelegenen Wohnhaus bzw. 165 m zum Grundstück des Antragstellers einhält. Der Antragsteller hat Widerspruch erhoben. Sein Aussetzungsantrag hatte beim VG Erfolg, das OVG wies ihn ab.

Entscheidungsgründe: