OVG Niedersachsen - Beschluß vom 21.09.1994
1 M 5093/93
Normen:
BauGB MaßnahmenG § 10 ; VwGO § 80 ;

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 21.09.1994 (1 M 5093/93) - DRsp Nr. 1998/3196

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 1 M 5093/93

DRsp Nr. 1998/3196

»Zur Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Nachbarn gegen ein Wohnbauvorhaben, wenn der Antragsteller sich unmittelbar an das Verwaltungsgericht und nicht zunächst an die Baugenehmigungsbehörde gewandt hat.«

Normenkette:

BauGB MaßnahmenG § 10 ; VwGO § 80 ;

Gründe:

Die Antragsteller, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... in ... sind, suchen um vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Vierfamilienwohnhaus auf dem südwestlich benachbarten Grundstück nach.

Das Grundstück der Antragsteller liegt auf der Süd-Ost-Seite der Straße -, und ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus und einer Grenzgarage bebaut. Das Wohnhaus der Antragsteller hält einen Abstand von ca. 8,70 m von der Grenze des Grundstücks des Beigeladenen und erreicht eine Bautiefe von 20 m. Die Grundflächenzahl für das Grundstück der Antragsteller beträgt 0,09, die Geschoßflächenzahl 0,15.