Der Kläger wendet sich gegen die seinem Bauschein vom 29. Februar 1996 beigefügte Nebenbestimmung, durch Baulast sicherzustellen, dass die damit genehmigten drei Reihengaragen entsprechend § 5 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan der Beklagten Nr. 143 nur der Erfüllung der Verpflichtungen nach §
"§ 5
Die Ga/St gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB auf dem Flurstück 184/63 dienen zur Erfüllung von Verpflichtungen nach §
Das Verwaltungsgericht hat diese textliche Festsetzung als wirksam angesehen und eine Pflicht der Beklagten verneint, die davon begünstigten Grundstückseigentümer rechtlich zur Inanspruchnahme dieser Einstellplätze/Garagen zu verpflichten.
Hiergegen richtet sich der auf §
rechtskräftig
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