OVG Niedersachsen - Beschluß vom 22.07.1999
1 L 4957/98
Normen:
BauGB § 9 ; NBauO §§ 47, 92, 99 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 521
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 986/98

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 22.07.1999 (1 L 4957/98) - DRsp Nr. 1999/11249

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 1 L 4957/98

DRsp Nr. 1999/11249

»Zur Sicherstellung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinschaftsgaragen, die im Bebauungsplan bereits errichteten Reihenhäusern zugeordnet sind, durch eine Baulast.«

Normenkette:

BauGB § 9 ; NBauO §§ 47, 92, 99 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die seinem Bauschein vom 29. Februar 1996 beigefügte Nebenbestimmung, durch Baulast sicherzustellen, dass die damit genehmigten drei Reihengaragen entsprechend § 5 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan der Beklagten Nr. 143 nur der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 NBauO auf bestimmten Grundstücken dienen. Diese textliche Festsetzung hat folgenden Wortlaut:

"§ 5

Die Ga/St gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB auf dem Flurstück 184/63 dienen zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 NBauO auf den Flurstücken 184/17 bis 184/22 und 184/64."

Das Verwaltungsgericht hat diese textliche Festsetzung als wirksam angesehen und eine Pflicht der Beklagten verneint, die davon begünstigten Grundstückseigentümer rechtlich zur Inanspruchnahme dieser Einstellplätze/Garagen zu verpflichten.

Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte, rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag. Dieser hat keinen Erfolg.

Hinweise:

rechtskräftig

Vorinstanz: VG Hannover, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 986/98
Fundstellen
BauR 2000, 521