OVG Niedersachsen - Beschluß vom 24.05.1994
1 M 1066/94
Normen:
NBauO § 89 ; VwGO § 106 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 214
BauR 1994, 616
NJW 1994, 3309
UPR 1994, 400

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 24.05.1994 (1 M 1066/94) - DRsp Nr. 1998/3184

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 1 M 1066/94

DRsp Nr. 1998/3184

»Eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, geht nicht auch auf den Pächter über, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen wird.«

Normenkette:

NBauO § 89 ; VwGO § 106 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Am 20. Februar 1991 schlossen die Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits zum Aktenzeichen 2 VG A 223/88 vor dem Verwaltungsgericht Stade einen gerichtlichen Vergleich; darin verpflichtete sich der Antragsgegner unter Ziffer 2, ein ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtetes Stallgebäude bis zum 31. Oktober 1991 zu beseitigen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach; zwei spätere Aufforderungen blieben erfolglos. Im September 1993 wandte der Antragsgegner u.a. ein, er habe das Stallgebäude mit Wirkung vom 1. August 1992 an seine Ehefrau verpachtet und sehe sich deshalb außerstande, das Gebäude ohne die Zustimmung seiner Pächterin abzubrechen. Auf den daraufhin gestellten Vollstreckungsantrag hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Stade dem Antragsgegner durch den Beschluß vom 6. Dezember 1993 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- DM angedroht, falls das Stallgebäude nicht binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beseitigt sei.