OVG Niedersachsen - Beschluß vom 24.09.1993
1 M 2991/93
Normen:
BauGB § 154 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 220
UPR 1993, 456
ZfBR 1994, 104
Vorinstanzen:
VG Braunschweig,

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 24.09.1993 (1 M 2991/93) - DRsp Nr. 1998/3155

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 1 M 2991/93

DRsp Nr. 1998/3155

»Der Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung hat der Grundstückseigentümer und nicht der Erbbauberechtigte zu entrichten.«

Normenkette:

BauGB § 154 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Innenstadt von Northeim; zu deren Lasten sind erstmals im Jahre 1971 bzw. 1975 langfristig laufende Erbbaurechte (99 Jahre) bestellt worden. Die Grundstücke liegen in dem im Jahre 1972 förmlich festgelegten, die Altstadt betreffenden Sanierungsgebiet.

Nach dem Abschluß der Sanierung zog die Antragsgegnerin den Antragsteller durch zwei Bescheide vom 11. November 1992 zur Zahlung von Sanierungsausgleichsbeträgen in Höhe von insgesamt 1.176.903,-- DM heran. Über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht durch den dem Antragsteller am 8. Juni 1993 zugestellten Beschluß vom 28. Mai 1993 ab. Dagegen hat der Antragsteller am 21. Juni 1993 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.