OVG Niedersachsen - Beschluß vom 25.01.1993
1 L 85/90
Normen:
BauGB §§ 15, 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 99
BauR 1993, 314
UPR 1993, 314

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 25.01.1993 (1 L 85/90) - DRsp Nr. 1998/3218

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 1 L 85/90

DRsp Nr. 1998/3218

»1. Die mit Eingang eines Teilungsantrags in Gang gesetzte Frist nach § 19 Abs. 3 BauGB läuft mit Ablauf einer Zurückstellung des Teilungsantrags weiter. 2. Die Verlängerung der Genehmigungsfrist nach § 19 Abs. 3 BauGB ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen der Verlängerung vorlagen.«

Normenkette:

BauGB §§ 15, 19 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger, der Eigentümer einer ca. 4.900 m² großen, Hofstelle in ...ist, begehrt die Feststellung, daß eine von ihm beantragte Teilungsgenehmigung als erteilt gilt.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 6. Oktober 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 8 "... Süd-Ost", der für den Planbereich als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festsetzt und im Rahmen einer weiteren Gliederung für das Grundstück des Klägers die textliche Festsetzung enthält, daß sonstige Wohngebäude gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig sind.