Der Kläger, der Eigentümer einer ca. 4.900 m² großen, Hofstelle in ...ist, begehrt die Feststellung, daß eine von ihm beantragte Teilungsgenehmigung als erteilt gilt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 6. Oktober 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 8 "... Süd-Ost", der für den Planbereich als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festsetzt und im Rahmen einer weiteren Gliederung für das Grundstück des Klägers die textliche Festsetzung enthält, daß sonstige Wohngebäude gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig sind.
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