OVG Niedersachsen - Beschluß vom 26.02.1993
1 M 290/93
Normen:
BauGB § 31 ; BauGBMaßnG § 10; BauNVO § 15 ; VwGO §§ 80, 80a ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 190
NVwZ 1994, 82
UPR 1993, 233

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 26.02.1993 (1 M 290/93) - DRsp Nr. 1998/3217

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 1 M 290/93

DRsp Nr. 1998/3217

»1. Hat die Baugenehmigungsbehörde die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung angeordnet, obgleich der Nachbarwiderspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Nachbar nicht gehalten, einen Aussetzungsantrag an die Behörde zu richten, bevor er das Gericht anruft. 2. Zur Zulässigkeit eines Asylbewerberwohnheims in der Nachbarschaft von Sportanlagen und Wohnbebauung.«

Normenkette:

BauGB § 31 ; BauGBMaßnG § 10; BauNVO § 15 ; VwGO §§ 80, 80a ;

Gründe:

Die Antragsteller, die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken nahe der Einmündung des ... in die .... Straße in ... sind, suchen um vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Asylbewerberheimes auf dem Eckgrundstück ... Straße nördlich des ... nach.