OVG Niedersachsen - Beschluß vom 29.12.1999
1 L 2612/99
Normen:
NBauO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 62, 552
BauR 2000, 1176
BauR 2000,1176
Vorinstanzen:
VG Hannover - 12. Kammer - 12 A 3536/98 - 10.02.1999,

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 29.12.1999 (1 L 2612/99) - DRsp Nr. 2000/4015

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 1 L 2612/99

DRsp Nr. 2000/4015

»Ein oberstes Geschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 NBauO muss kein Vollgeschoss sein. Ein Geschoss im Dachraum, das in einer lichten Höhe von 2,19 m durch eine Decke abgeschlossen wird, über der ein 1,3 m hoher Spitzboden liegt, stellt ein oberstes Geschoss dar. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 NBauO können sich nicht über zwei übereinander liegende Ebenen erstrecken.«

Normenkette:

NBauO § 2 Abs. 4 ;

Gründe: