OVG Niedersachsen - Beschluß vom 29.12.1999 (1 L 2612/99) - DRsp Nr. 2000/4015
OVG Niedersachsen, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 1 L 2612/99
DRsp Nr. 2000/4015
»Ein oberstes Geschoss im Sinne des § 2 Abs. 4NBauO muss kein Vollgeschoss sein. Ein Geschoss im Dachraum, das in einer lichten Höhe von 2,19 m durch eine Decke abgeschlossen wird, über der ein 1,3 m hoher Spitzboden liegt, stellt ein oberstes Geschoss dar.Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 NBauO können sich nicht über zwei übereinander liegende Ebenen erstrecken.«
Normenkette:
NBauO § 2 Abs. 4 ;
Gründe:
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