OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.1999
1 K 4234/97
Normen:
BauNVO § 11 ;
Fundstellen:
BRS 62, 129
UPR 2000, 157

OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.1999 (1 K 4234/97) - DRsp Nr. 2000/48

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 4234/97

DRsp Nr. 2000/48

»Ein Bebauungsplan für einen großflächigen Möbelmarkt in der Nachbarschaft eines Wohngebietes muss die Lieferzone des Marktes nicht festsetzen, sondern kann dies dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, wenn die planende Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Wohngebietes nicht offen lässt und die Einhaltung der Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet möglich ist.«

Normenkette:

BauNVO § 11 ;

Gründe:

I.

Mit dem Normenkontrollantrag greift der Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 49 "... Landwehr" der Antragsgegnerin an.