OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999
1 K 2869/97
Normen:
BauNVO § 1, § 3, § 20 ;
Fundstellen:
BRS 62, 78
BauR 2000, 71
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 59

OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999 (1 K 2869/97) - DRsp Nr. 2000/44

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 2869/97

DRsp Nr. 2000/44

»Eine vertikale Gliederung in reinen Wohngebieten ist unzulässig. Eine vom landesrechtlichen Geschoßbegriff abweichende Begriffsbestimmung ist im Rahmen einer geschossweisen Gliederung nach § 20 BauNVO unzulässig.«

Normenkette:

BauNVO § 1, § 3, § 20 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 150 ... in G. Sie ist Eigentümerin eines im Jahre 1914 errichteten Mehrfamilienhauses, B.-Straße Nr. 18, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Kellergeschoß und Erdgeschoß des Gebäudes werden zu Bürozwecken genutzt, der übrige Teil zu Wohnzwecken.

Am 22. Februar 1994 beschloß der Rat der Stadt ... die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach Auslegung vom 13. Februar 1995 bis 16. März 1995 wurde der Bebauungsplan am 2. Juni 1995 als Satzung beschlossen und am 1.12.1995 im Amtsblatt der Stadt Göttingen bekanntgemacht. Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde das BauGB-MaßnahmenG angewandt zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung.