OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999
1 L 1620/97
Normen:
NBauO § 89 ;
Fundstellen:
BRS 62, 824
BauR 2000, 87
UPR 2000, 157
Vorinstanzen:
VG Hannover - 4. Kammer - 21.11.96 - 4 A 7212/95 ,

OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999 (1 L 1620/97) - DRsp Nr. 2000/51

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 1 L 1620/97

DRsp Nr. 2000/51

»Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer Anordnung der Bauaufsichtsbehörde, die Oberkante der Fertigsohle einer errichteten Garage, die in das Hauptgebäude integriert ist, auf die genehmigte Höhe zurückzubauen, nicht entgegen, wenn die genehmigte Höhe um 0,6 m überschritten wird. Zur Zulässigkeit einer Anordnung, ein Gebäude auf die genehmigte Höhe zurückzubauen.«

Normenkette:

NBauO § 89 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verlangt von den Klägern, die Sohle dreier zum Teil in das Wohnhaus integrierter Garagen um knapp 40 cm abzusenken und die nördlichste, aus dem Wohnhaus herausragende Garage auf das genehmigte Maß zurückzubauen.

Unter dem 19. Juli 1994 erteilte die Beklagte den Klägern die Genehmigung, das im Rubrum genannte Eckgrundstück in Nord-Süd-Aufstellung mit einem Dreifamilienhaus nebst Garagen zu bebauen. Nach den genehmigten Bauzeichnungen soll das Dachgeschoss des Hauptgebäudes über die (Einzel-)Garage II und den südlichen Teil der (Doppel-)Garage I reichen. Der nördliche Teil der Garage I nebst dahinter liegendem Garäteraum sollte als separater Trakt ausgestaltet auf der Nordgrenze des rechteckigen Baugrundstückes errichtet werden und eine eigene Decke erhalten, welche niedriger war als der Fußboden des Dachgeschosses.