OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.1996
1 L 1455/95
Normen:
NBauO § 84 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 696
UPR 1996, 395
ZfBR 1997, 54 (Ls)

OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.1996 (1 L 1455/95) - DRsp Nr. 1998/3186

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 1 L 1455/95

DRsp Nr. 1998/3186

»Der Nachbar eines fliegenden Baues kann Nachbarschutz nicht durch Anfechtung der Gebrauchsabnahme, sondern nur über einen Anspruch auf Einschreiten erlangen.«

Normenkette:

NBauO § 84 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der im Hans ... in... wohnt, begehrt die Feststellung, daß der Gebrauchsabnahmeschein des Beklagten vom 8. Juli 1993 (i.V.m. der Abnahmebescheinigung des Prüfingenieurs für den Tribünenbau der Domfestspiele rechtswidrig war. Der Kläger lebt in der Wohnung seiner Eltern, denen die Beigeladene beim Erwerb der Wohnung 1993 ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hat. Auf dem Platz vor dem Haus finden seit 1959 alljährlich die Domfestspiele statt. Dazu errichtet die Beigeladene jeweils eine Tribüne mit ca. entfernt steht, in dem der Kläger im ersten Obergeschoß wohnt. Die Tribüne reicht bis in die Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses.

Die Zahl der Aufführungen der Domfestspiele sind von ca. 20 Aufführungen in den 60iger Jahren bis auf ca. 60 Vorstellungen im Jahre 1994 angestiegen. Seit 1989 wird nicht nur Sprechtheater aufgeführt, sondern auch ein Musical. Auch wenn die Aufführungen in der Regel um 22.00 Uhr beendet sind, dauert es noch einige Zeit, bis die Zuschauer die Tribüne verlassen haben. Die Tribüne wird bereits einige Zeit vor Beginn der Festspiele aufgebaut, damit der Probenbetrieb dort laufen kann.