OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.1994
1 L 250/91
Normen:
BauGB § 34, § 37 ; NBauO § 82 ;
Fundstellen:
UPR 1995, 160
Vorinstanzen:
VG Stade,

OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.1994 (1 L 250/91) - DRsp Nr. 1998/3154

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 1 L 250/91

DRsp Nr. 1998/3154

»Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die für hochfrequente elektromagnetische Strahlungen empfohlenen internationalen Grenzwerte die gesundheitlichen Gefahren unterschätzen. Gesundheitliche Gefahren sind auszuschließen, wenn die Emissionen im konkreten Fall sogar erheblich unter den Grenzwerten liegen. Die Einführung der Mobilfunktechnik ist nicht von einer parlamentarischen Leitentscheidung abhängig.«

Normenkette:

BauGB § 34, § 37 ; NBauO § 82 ;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen die bauaufsichtsbehördliche Zustimmung der Beklagten zur Errichtung eines Antennenträgers der Beigeladenen auf deren (zuvor nur über Fernkabel an das Weitverkehrsnetz angeschlossenen) Knotenvermittlungsstelle am ... in ... .

Das Wohngrundstück des Klägers zu 1. liegt 63,50 m nordöstlich vom Antennenträger-Standort, sein Haus rund 75 m. Der Abstand zum annähernd südlich gelegenen Grundstück des Klägers zu 2. beträgt etwa 46 m, zum Wohnhaus rund 81 m.