I. Die Kläger wenden sich gegen die bauaufsichtsbehördliche Zustimmung der Beklagten zur Errichtung eines Antennenträgers der Beigeladenen auf deren (zuvor nur über Fernkabel an das Weitverkehrsnetz angeschlossenen) Knotenvermittlungsstelle am ... in ... .
Das Wohngrundstück des Klägers zu 1. liegt 63,50 m nordöstlich vom Antennenträger-Standort, sein Haus rund 75 m. Der Abstand zum annähernd südlich gelegenen Grundstück des Klägers zu 2. beträgt etwa 46 m, zum Wohnhaus rund 81 m.
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