I.
Der Kläger wendet sich als Jagdpächter gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Teilbaugenehmigungen für die Errichtung eines Ferien- und Freizeitparks, des sog. ... in ... .
Der von der Beigeladenen, einer ... Betreiberfirma, geplante Komplex, auf den sich die streitigen Teilb4ugenehmigungen beziehen, soll am südöstlichen Ortsrand von ... au einer zum Teil bewaldeten Fläche von insgesamt etwa 83 ha mit einem Kostenaufwand von ca. 175 Mio. DM errichtet werden. Die Freizeit- und Ferienanlage umfaßt im wesentlichen ein zentrales Gebäude mit Freizeit-, Sport- und Erholungseinrichtungen, einen Parkplatz mit ca. 1.000 Stellplätzen, ein Eingangsgebäude mit Rezeption, insgesamt 611 Bungalows sowie ein Hotelappartementgebäude, eine Kirche, interne Dienstleistungs- und Versorgungsgebäude sowie Wasserflächen für Erholungs- und Sportzwecke. In der Anlage sollen etwa 3.600 Gäste untergebracht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der geplanten Anlage wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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