OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998
1 K 1103/98
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 59
BRS 60 Nr. 101
NdsRpfl 1999, 218
NVwZ 1999, 1001
ZfBR 1999, 231

OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998 (1 K 1103/98) - DRsp Nr. 2009/18283

OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 K 1103/98

DRsp Nr. 2009/18283

Kommunalrecht: Ergänzung der Tagesordnung einer Ratssitzung; Bauleitplanung: Erlaß einer Veränderungssperre trotz Einvernehmensfiktion, Prüfungsumfang im Verfahren gegen Veränderungssperre) »1. Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung einer Ratssitzung in Eilfällen. 2. Hat die Gemeinde die 2-Monatsfrist zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB versäumt, ist sie gleichwohl nicht gehindert, eine Veränderungssperre zu erlassen. 3. Zur Erforderlichkeit einer Bauleitplanung. 4. Im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre wird der künftige Bebauungsplan nur daraufhin überprüft, ob die sich abzeichnende Planung schlechterdings unwirksam ist.«

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 41 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit der angegriffenen Veränderungssperre will die Antragsgegnerin unter anderen die Entstehung eines "größeren" Lebensmittelmarktes auf dem im Eigentum eines Dritten Herrn stehenden Grundstück M verhindern.