I.
Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Erweiterung des Sortiments eines Holzfachmarktes, für den die Beklagte am 1. September 1997 eine Baugenehmigung aufgrund einer detaillierten Betriebsbeschreibung erteilt hatte. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 43 "Gewerbe- und Industriegebiet Nord - Teil I", der 1978 in Kraft getreten ist. Das Plangebiet liegt am Nordrand von Papenburg-Untenende westlich der B 70. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 9 fest.
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