OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2004
1 LB 337/03
Normen:
BauGB § 29; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 43;
Fundstellen:
ÖffBauR 2005, 20
ZfBR 2005, 584
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 70/02

OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2004 (1 LB 337/03) - DRsp Nr. 2009/18460

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 1 LB 337/03

DRsp Nr. 2009/18460

Verwaltungsprozessrecht: Subsidiarität der Feststellungsklage; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Sortimentserweiterung bei einer auf den Betrieb eines Holzfachmarktes beschränkten Genehmigung) 1. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Verpflichtungsklage gilt nur, wenn es um den gleichen Zweck geht. »2. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird. 3. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.«

Normenkette:

BauGB § 29; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 43;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Erweiterung des Sortiments eines Holzfachmarktes, für den die Beklagte am 1. September 1997 eine Baugenehmigung aufgrund einer detaillierten Betriebsbeschreibung erteilt hatte. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 43 "Gewerbe- und Industriegebiet Nord - Teil I", der 1978 in Kraft getreten ist. Das Plangebiet liegt am Nordrand von Papenburg-Untenende westlich der B 70. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 9 fest.