OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.1999
1 K 4422/98
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; NROG § 2, §§ 5 f., § 8, § 10; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BRS 62, 220
BauR 2000, 1155
DVBl 2000, 216

OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.1999 (1 K 4422/98) - DRsp Nr. 2000/4016

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 1 K 4422/98

DRsp Nr. 2000/4016

»Genehmigt die Bezirksregierung ein Regionales Raumordnungsprogramm mit Auflagen, die eine raumordnerische Zielbestimmung verändern, muss die Gemeinde, für die die Zielbestimmung eine Anpassungspflicht begründet, vor dem Beitrittsbeschluss gehört werden. Zum Abwägungsspielraum des Trägers der Regionalen Raumordnung bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung auf der Grundlage des Landesraumordnungsprogrammes. Zur Wirkung von Raumordnungszielen auf die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2; NROG § 2, §§ 5 f., § 8, § 10; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen das Regionale Raumordnungsprogramm 1996 des Antragsgegners, so weit dieses über die Darstellungen des von ihr beschlossenen Flächennutzungsplanes hinausgehend Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Kies und Sand) ausweist.

Die Antragstellerin ist eine aus sieben Ortsteilen bestehende Stadtgemeinde mit rd. 18.000 Einwohnern. Im südlichen Gemeindegebiet im Tal der Leine wird Kies abgebaut. Die Antragstellerin hält eine Ausweitung des Kiesabbaus für nicht sachgerecht und nicht erforderlich.