OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.1993
6 L 3026/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; BBauG / BauGB § 35 Abs. 4 ; BauregelungsVOBauregelungsVO (1936) § 3; NBauO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 1082
UPR 1993, 460
ZfBR 1993, 309

OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.1993 (6 L 3026/91) - DRsp Nr. 1998/3135

OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1993 - Aktenzeichen 6 L 3026/91

DRsp Nr. 1998/3135

»Einem 8 qm großen Anbau an einem in seinem Bestand geschützten alten Wochenendhäuschen im Außenbereich, der als Erweiterungsbau öffentliche Belange beeinträchtigt, kommt kein baurechtlicher oder grundgesetzlicher Bestandsschutz zugute.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; BBauG / BauGB § 35 Abs. 4 ; BauregelungsVOBauregelungsVO (1936) § 3; NBauO § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die ihm aufgegebene Beseitigung eines ungenehmigten 8 qm großen Südanbaus seines alten, als bestandsgeschützt anerkannten Wochenendholzhauses ... im Ortsteil ... der Gemeinde ... .

Der 24 qm große Altbau von 1933 steht im Außenbereich südlich der am Ostufer der Einmündung des Nordöstlich benachbart stehen drei weitere sog. Meerbuden gegenüber einer Wochenendhaussiedlung am Westufer des Das flachgeneigte Satteldach erreicht mit dem First eine Höhe von ca. 3,30 m. Es fehlt an jeder Erschließung: Das Haus ist nur über unbefestigte Feldwege zu erreichen und weder an eine zentrale Trinkwasserversorgung noch an eine Abwasserkanalisation oder an das Stromnetz angeschlossen, Es steht zwischen Laubbäumen und wird mit einem nach außen geführten Rohrschornstein beheizt.