I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsanordnung des Beklagten für die Beseitigung eines überdachten Stellplatzes für Kraftfahrzeuge an der Nordseite eines 1963 genehmigten Wochenendhauses für zwei Familien auf dem Flurstück 60/1 der Flur 30 der Gemarkung ... ,das sie teilweise gemietet hat.
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