OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.1997
11 A 1566/94
Normen:
AEG § 18 ; BauO (NW 84) § 81 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO (NW) 95 § 86 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NW (84/95) § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 134
BauR 1997, 1000
NVwZ-RR 1999, 12

OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1997 (11 A 1566/94) - DRsp Nr. 1998/2978

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 11 A 1566/94

DRsp Nr. 1998/2978

»1. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW 95/84 aufgeführten Verkehrsanlagen sind dem Geltungsbereich der Bauordnung nicht völlig entzogen, vielmehr tritt die Anwendung der Bauordnung nur zurück, wenn ein Vorhaben den verkehrsanlagenrechtlichen Spezialvorschriften unterworfen ist. 2. Eine Werbetafel wird mit ihrer Anbringung an einer Eisenbahnbrücke weder Bestandteil noch Zubehör dieser Verkehrsanlage i.S. des § 1 Abs.2 Nr. 1 BauO NW 95/94. 3. Der mit der Anbringung der Werbetafel am Brückenbaumauerwerk verbundene Eingriff in die Bausubstanz (Befestigung mit Dübeln und Riegeln) ist als Bagatelleingriff anzusehen und stellt keine Änderung der Betriebsanlage Brückenbauwerk i.S. des § 18 AEG dar. 3. Eine solche Werbetafel ist als bahnfremdes Vorhaben anzusehen, das den formellen und materiellen Vorschriften der Bauordnung unterliegt. 4. Zur Gültigkeit einer Gestaltungssatzung, die für den von der Satzung erfaßten Bereich eines Bundesbahngeländes bestimmt, daß großflächige Produkt-, Fremd- bzw. Erinnerungswerbeanlagen, z.B. Plakattafeln, nicht von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Parkanlagen aus sichtbar sein dürfen.«

Normenkette:

AEG § 18 ; BauO (NW 84) § 81 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO (NW) 95 § 86 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NW (84/95) § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 134
BauR 1997, 1000
NVwZ-RR 1999, 12