OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.1996
7 A 958/94
Normen:
BauO NW (1984) § 47 Abs. 5 ; BauO NW (1995) § 51 Abs. 6 ; VwVfG NW § 54 S. 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 122
BauR 1997, 450

OVG Nordrhein-Westfalen - 05.09.1996 (7 A 958/94) - DRsp Nr. 1998/2987

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 7 A 958/94

DRsp Nr. 1998/2987

»1. Das Austauschverhältnis bei einem Stellplatzablösungsvertrag besteht darin, daß der Bauherr dafür, daß auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet wird, die bei Realisierung des geplanten Vorhabens nach der gegebenen Rechtslage real angelegt werden müßten, an die Gemeinde einen von dieser zweckgebunden zu verwendenden Geldbetrag zu zahlen hat. 2. Die Zahlungspflicht des Bauherren entfällt und führt ggf. zu einem Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beträge, wenn auch die Rechtspflicht zur Herstellung der Stellplätze, die abgelöst werden sollen, mangelns Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erfüllen ist.«

Normenkette:

BauO NW (1984) § 47 Abs. 5 ; BauO NW (1995) § 51 Abs. 6 ; VwVfG NW § 54 S. 2;
Fundstellen
BRS 58 Nr. 122
BauR 1997, 450