OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.10.1996
11 B 2310/96
Normen:
VwVG NW § 55 Abs. 1, §§ 63, 64 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 223
BauR 1997, 457
DVBl 1997, 674
NVwZ-RR 1998, 76

OVG Nordrhein-Westfalen - 10.10.1996 (11 B 2310/96) - DRsp Nr. 1998/2985

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 11 B 2310/96

DRsp Nr. 1998/2985

»Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind, ist die Erzwingung solcher Handlungen unzulässig, deren Ausführung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf die Mitwirkung Dritter angewiesen und ohne diese Mitwirkung nicht möglich ist. Die Ausführung einer Beseitigungsverfügung kann dem Pflichtigen in diesem Sinne unmöglich sein, wenn eine Person das abzubrechende Gebäude möglicherweise ohne wirksamen Mietvertrag aber im Einverständnis mit dem Pflichtigen bewohnt und ohne diese Unterkunft obdachlos würde.«

Normenkette:

VwVG NW § 55 Abs. 1, §§ 63, 64 ;
Fundstellen
BRS 58 Nr. 223
BauR 1997, 457
DVBl 1997, 674
NVwZ-RR 1998, 76