OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2000
10 B 1831/99
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauO NRW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 15 Abs. 1 S. 2; BauO NRW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 18 Abs. 3; BGB § 93; BGB § 94 Abs. 1 S. 1; BGB § 95 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 150
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 27.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1237/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2000 (10 B 1831/99) - DRsp Nr. 2009/18297

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 10 B 1831/99

DRsp Nr. 2009/18297

Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis des Nachbarn bei Auseinanderfallen von Grundstücks- und Anlageneigentum; Bauplanungsrecht: Planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit und schädliche Umwelteinwirkungen i.S des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB [Abschattungseffekt]; Bauordnungsrecht: Nachbarschützender Charakter des § 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW bezüglich der Standsicherheit einer Anlage) »1. Fallen das Eigentum an einem Grundstück und das Eigentum an einer darauf errichteten baulichen Anlage gemäß § 95 Abs. 1 BGB auseinander, kann auch der Eigentümer der baulichen Anlage als Nachbar klagebefugt sein gegen Baugenehmigungen, die für die Errichtung baulicher Anlagen auf einem Nachbargrundstück erteilt werden. 2. Kann einer bereits errichtete Windkraftanlage durch eine weitere in der Hauptwindrichtung vor ihr zu errichtenden Anlage Wind vorenthalten werden, führt jedenfalls bei summarischer Betrachtung allein dieser Abschattungseffekt und der durch ihn verursachte Ertragsverlust nicht zu einer planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.