Der Kläger macht zunächst geltend, für die Berechnung der Abstandflächen sei auf die Höhe des Geländers als Umwehrung der Dachterrasse abzustellen. Dies stelle den oberen Abschluss der Außenwand dar und bilde, obwohl 0,5 m von der Außenwand zurückversetzt, keinen eigenen Wandbestandteil. Die Tiefe der Abstandflächen sei daher von der Außenwand und nicht von dem Geländer aus zu messen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
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