OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2007
7 A 3852/06
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB § 34 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 127
BauR 2007, 1557
NVwZ-RR 2007, 580
ZfBR 2007, 583
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5020/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2007 (7 A 3852/06) - DRsp Nr. 2008/7142

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 7 A 3852/06

DRsp Nr. 2008/7142

»1. Der obere Abschluss einer Terrassenumwehrung (hier: Staffelgeschoss mit Dachterrasse) ist bei der Bemessung der Wandhöhe als oberer Bezugspunkt anzusetzen. Die Umwehrung ist als nach innen versetzter Wandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW zugleich Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche. 2. Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB § 34 ;

Gründe:

Der Kläger macht zunächst geltend, für die Berechnung der Abstandflächen sei auf die Höhe des Geländers als Umwehrung der Dachterrasse abzustellen. Dies stelle den oberen Abschluss der Außenwand dar und bilde, obwohl 0,5 m von der Außenwand zurückversetzt, keinen eigenen Wandbestandteil. Die Tiefe der Abstandflächen sei daher von der Außenwand und nicht von dem Geländer aus zu messen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.