OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2005
8 A 2810/03
Normen:
BImSchG § 3 ; BImSchG § 22 ; BImSchG § 24 ; BImSchG § 41 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 82
DVBl 2005, 1600
DÖV 2006, 224
ZUR 2006, 48
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1366/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2005 (8 A 2810/03) - DRsp Nr. 2008/1425

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 8 A 2810/03

DRsp Nr. 2008/1425

»1. Eine Gemeinde kann durch ihre Bauleitplanung nur gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne von § 3 BImSchG erheblich sind. 2. Durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kann das Schutzniveau nicht mit Wirkung für das Immissionsschutzrecht gegenüber einer gebietsbezogen zu ermittelnden Zumutbarkeitsschwelle abgesenkt werden. Bei solchen Festsetzungen hat sich die Gemeinde am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten und kann es nicht im Wege der Abwägung überwinden. 3. Passiver Schallschutz ist nach dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht ausreichend, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Er ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter strengen Voraussetzungen vorgesehen, damit ein Vorhaben, das dem Gemeinwohl dient, nicht wegen von ihm ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen scheitern muss. 4. Der baurechtliche Bestandsschutz einer störenden Nutzung gewährt nicht jede Nutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. Er kann sich auch gegenüber einer später hinzugetretenen und ihrerseits bestandskräftig gewordenen empfindlichen Nutzung nur in den Grenzen entfalten, die ihm das dynamisch angelegte Immissionsschutzrecht lässt.«

Normenkette:

BImSchG § 3 ; BImSchG § 22 ; BImSchG § 24 ; BImSchG § 41 ;