OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2003
10 B 1572/02
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, 5 ; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 475
NuR 2004, 252
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 922/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2003 (10 B 1572/02) - DRsp Nr. 2004/10061

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 10 B 1572/02

DRsp Nr. 2004/10061

»1. Die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage muss auf einer Prognose der einschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung beruhen, die "auf der sicheren Seite" liegt und gegebenenfalls Sicherheitszuschläge wegen möglicher Serienstreuung, besonders lästiger Auffälligkeiten oder der Richtwirkung der Schallabstrahlung enthält; ob der einschlägige Nachtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist durch eine Ausbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln (wie OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -). 2. Zu den Beeinträchtigungen, die von einer Windkraftanlage im Hinblick auf bewohnte Grundstücke ausgehen können, gehört möglicherweise auch eine optisch bedrängende Wirkung, welche durch die Höhe moderner Anlagen in Verbindung mit den sich ständig drehenden Rotorblättern hervorgerufen wird.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3, 5 ; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beigeladenen ist bereits unzulässig. (Wird ausgeführt).