OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2003
7 B 235/03
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 ; BauGB § 36 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 774
UPR 2003, 459
ZfBR 2003, 573
ZfIR 2004, 1036
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1967/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2003 (7 B 235/03) - DRsp Nr. 2004/10062

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 7 B 235/03

DRsp Nr. 2004/10062

»1. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, um für eine (von mehreren) im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen solche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz auszuschließen, handelt es sich um eine planerische Zielsetzung, die mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) gesichert werden kann. 2. An einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde auch dann nicht gehindert, wenn sie zuvor das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu einem entsprechenden Vorhaben erteilt hat.«

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 ; BauGB § 36 ;

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des VG in Frage zu stellen, bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückstellungsbescheides, sodass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle.