OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2003 (7 B 235/03) - DRsp Nr. 2004/10062
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 7 B 235/03
DRsp Nr. 2004/10062
»1. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, um für eine (von mehreren) im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen solche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz auszuschließen, handelt es sich um eine planerische Zielsetzung, die mit den Instrumenten der §§ 14, 15BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) gesichert werden kann.2. An einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde auch dann nicht gehindert, wenn sie zuvor das Einvernehmen nach § 36BauGB zu einem entsprechenden Vorhaben erteilt hat.«
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des VG in Frage zu stellen, bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückstellungsbescheides, sodass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.