OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2003
10 B 1249/03
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 ; BauO NRW § 11 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 656
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1070/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2003 (10 B 1249/03) - DRsp Nr. 2008/1205

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 10 B 1249/03

DRsp Nr. 2008/1205

»1. Als Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks abgrenzen soll, um alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störende Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuwehren oder das Grundstück gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. 2. Eine Schallschutzwand, die allein dazu dient, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren, ist keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW. 3. Die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe (§ 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO NRW) trägt der im Vergleich zu anderen Bebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen sowie einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung. 4. Die Beantwortung der Frage, ob von einer Anlage oder anderen Einrichtung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO NRW), hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 10 ; BauO NRW § 11 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe: