OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 03.06.1996
11 B 1276/96
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 189
BauR 1997, 96
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 548/96

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 03.06.1996 (11 B 1276/96) - DRsp Nr. 1998/3265

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 11 B 1276/96

DRsp Nr. 1998/3265

»Wird nach einem erfolgreichen baunachbarlichen Eilantrag (Stillegung eines Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht eine Nachtragsgenehmigung erteilt, mit der die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird oder werden soll, so kann über die eventuelle Nachbarrechtswidrigkeit des geänderten Bauvorhabens und damit über die Fortsetzung der Bauarbeiten nicht im Abänderungsverfahren entschieden werden. Das geänderte Bauvorhaben kann allenfalls zum Gegenstand eines neuen Rechtsmittelverfahrens (Widerspruch, Eilantrag) gemacht werden. (a.A. der 7. Senat des OVG NW - 7 B 3098/93 -)«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 ;

Gründe:

Das VG hat rechtsfehlerhaft im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es ist davon auszugehen, daß der Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens von Gesetzes wegen mit dem des Ausgangsverfahrens identisch ist und bei Vorliegen veränderter Umstände eine Abänderungsbefugnis des Gerichts gegeben ist.

- Vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 107 a und 108 m.w.N.