OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 03.12.1997
7 a B 1110/97.NE
Normen:
BauGB § 215a; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 ; LG NW § 4;
Fundstellen:
BauR 1999, 362

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 03.12.1997 (7 a B 1110/97.NE) - DRsp Nr. 1999/5569

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 a B 1110/97.NE

DRsp Nr. 1999/5569

1. Wird ein Bebauungsplan, der eine bestimmte Straßenbaumaßnahme regelt, nach deren Realisierung für nichtig erklärt, so kann der Plangeber dem (nunmehr) formell rechtswidrigen Vorhaben durch eine erneute, ihrerseits rechtmäßige Bauleitplanung eine wirksame Rechtsgrundlage verschaffen, wenn er seine ursprünglichen Ziele nicht aufgeben will. 2. Geht es um die nachträgliche Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine - wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplan - ohne Rechtsgrundlage bereits realisierte Straßenbaumaßnahme, sind bei der nachträglichen rechtlichen Absicherung die gebotenen Ausgleichsmaßnahmen für die bereits eingetretenen Nachteile für die privaten Betroffenen mit zu regeln bzw. in die Abwägung einzustellen.