Die Beigeladenen und die Antragsteller sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet. Die Antragsteller betreiben auf ihren Grundstücken einen Speditionsbetrieb bzw. ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Zu beiden Firmen gehören auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Die Antragsteller wandten sich erstinstanzlich erfolgreich gegen eine den Beigeladenen seitens des Antragsgegners erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung für das Nachbargrundstück als Asylbewerberunterkunft. Der dagegen seitens des Antragsgegners eingelegten Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Die Beigeladenen erklärten sich im Beschwerdeverfahren nicht.
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