OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2003
22 B 1345/03
Normen:
BauNVO § 9 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 976
DÖV 2004, 394
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1644/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2003 (22 B 1345/03) - DRsp Nr. 2008/1216

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 22 B 1345/03

DRsp Nr. 2008/1216

»1. Als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist eine Asylbewerberunterkunft in einem Industriegebiet nicht zulässig, da sie mit der Zweckbestimmung des Gebiets nicht vereinbar ist. 2. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn für erstattungsfähig zu erklären, wenn die zur Kostentragung verpflichtete Baugenehmigungsbehörde für die Rechtsposition des Beigeladenen gestritten hat.«

Normenkette:

BauNVO § 9 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beigeladenen und die Antragsteller sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet. Die Antragsteller betreiben auf ihren Grundstücken einen Speditionsbetrieb bzw. ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Zu beiden Firmen gehören auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Die Antragsteller wandten sich erstinstanzlich erfolgreich gegen eine den Beigeladenen seitens des Antragsgegners erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung für das Nachbargrundstück als Asylbewerberunterkunft. Der dagegen seitens des Antragsgegners eingelegten Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Die Beigeladenen erklärten sich im Beschwerdeverfahren nicht.