OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2007
10 B 274/07
Normen:
BauO NRW § 6 ; BauO NRW § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 124
BauR 2007, 1031
NVwZ-RR 2007, 510
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 2366/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2007 (10 B 274/07) - DRsp Nr. 2008/7010

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 B 274/07

DRsp Nr. 2008/7010

»1. Das in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften hat durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, keine grundsätzliche Änderung erfahren. Es enthält weiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben. 2. Auch nach der Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW ist Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung für die Unterschreitung der Abstandfläche, dass eine grundstücksbezogene Atypik im Einzelfall vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Abstandfläche um wenige Zentimeter unterschritten wird. 3. § 73 BauO NRW ist unverändert kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverstöße.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 ; BauO NRW § 73 Abs. 1 ;

Gründe: