Die Auffassung des VG, wonach die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Arztpraxis im Kellergeschoss des in S. gelegenen Wohnhauses L.-Straße 30 nicht gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, ist nicht zu beanstanden.
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