OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2005
10 A 3511/03
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 13 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 654
NVwZ-RR 2006, 237
ZfBR 2006, 261
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 156/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2005 (10 A 3511/03) - DRsp Nr. 2008/6999

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 10 A 3511/03

DRsp Nr. 2008/6999

»Die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO geltende Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf "Räume" gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 13 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Auffassung des VG, wonach die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Arztpraxis im Kellergeschoss des in S. gelegenen Wohnhauses L.-Straße 30 nicht gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, ist nicht zu beanstanden.