OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2003
9 A 1768/02
Normen:
LAbfG (1998) § 9 Abs. 2 Satz 3, 5, 7 ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 587
DÖV 2004, 488
NVwZ-RR 2004, 250
WuM 2004, 235
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7460/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2003 (9 A 1768/02) - DRsp Nr. 2004/10043

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 9 A 1768/02

DRsp Nr. 2004/10043

»1. Mit der durch das Änderungsgesetz vom 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666) eingeführten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG 1998 ist die Umlegung eines Teils der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß (sog. Quersubventionierung der Biotonne) für zulässig erklärt worden. 2. Das Gebot zur Gewährung eines angemessenen Gebührenabschlags für Eigen-kompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG 1998 verpflichtet nicht dazu, diese Gruppe von sämtlichen oder zumindest allen mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung freizustellen; insofern ist dem Satzungsgeber vielmehr ein Bewertungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene Aspekte (kommunale Kostenersparnisse durch die Eigenkompostierung sowie Vorteile der Bioabfallentsorgung für die Eigenkompostierer) zu berücksichtigen sind. 3. Soweit die durch § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG 1998 eingeräumte Möglichkeit zur Quersubventionierung der Biotonne im Zielkonflikt mit der gleichzeitigen Vorgabe der Schaffung von Gebührenanreizen zur Vermeidung und Verwertung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1998 steht, hat der Landesgesetzgeber den Konflikt durch das Gebot zur Abschlagsgewährung gelöst; dies verstößt auch nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG

Normenkette: